Am 01. Oktober 2024 ist das teilrevidierte Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft getreten. Die Teilrevision des ZWG erweitert die bisherigen Möglichkeiten altrechtlicher Bauten gemäss Art. 10 ZWG, das heisst, von Bauten die vor dem 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren. Demnach dürfen altrechtliche Wohnungen erneuert, umgebaut sowie abgebrochen und neu aufgebaut werden, ohne dass eine Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG (Erstwohnung oder touristisch bewirtschaftete Wohnung) auferlegt werden muss (Art. 11 Abs. 2 ZWG). Innerhalb der Bauzone darf die am 11. März 2012 vorbestehende Hauptnutzfläche um maximal 30% erweitert werden. Neu dürfen in diesem Rahmen auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden. Mit der Teilrevision des ZWG stellen sich verschiedene Fragen, welche im vorliegenden Beitrag untersucht werden. Zitiervorschlag: Crameri Reto, Neuerungen im Zweitwohnungsrecht, ZGRG 4/24, S. 134 ff.